Pflegestufen – Einteilung
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Pflegestufen – Einteilung

Alle folgenden Angaben beziehen sich auf das SGB XI, Stand 26.Mai 1994

Nach dem SGB XI gibt es folgende Aufteilung:

Pflegestufe 1

  • „erhebliche Pflegebedürftigkeit“ liegt vor, wenn ein Angehöriger oder ein Pflegedienst für die Grundpflege mit wenigstens 2 Verrichtungen mindestens 1x/tgl. Hilfe leistet und zusätzlich mehrmalig/Woche hauswirtschaftliche Hilfen benötigt wird
  • Der Aufwand der Hilfestellungen beträgt mindestens 90 Minuten. Die Grundpflege muss mindestens 45 Minuten einnehmen

Die angesetzte Zeit für die jeweiligen Hilfen sind sehr knapp. Haare waschen ist nur 1-2 x/Woche und Duschen/Baden nur 1x/Woche vorgesehen.

Angehörige erhalten für die Betreuung seit Juli 2008 215 Euro. Ein beauftragter ambulanter Pflegedienst 420 Euro.

Pflegestufe 2

  • „Schwerpflegebedürftigkeit“ liegt vor wenn, die Betreuung für die Grundpflege mindestens 3/tgl. zu verschiedenen Zeiten erforderlich ist und zusätzlich mehrmals/Woche hauswirtschaftliche Hilfen geleistet werden müssen
  • Der Aufwand der Hilfestellung muss mindestens 180 Minuten betragen. Die Grundpflege nimmt mindestens 120 Minuten ein

Hilfestellungen sind beispielsweise das Zerkleinern der Nahrung, Heraustrennen von Knochen und Gräten oder bei Kau- und Schluckbeschwerden ein eventuelles Einweichen harter Speisen. Pro Mahlzeit werden für diese Tätigkeiten nur 2-3 Minuten berechnet.

Angehörige erhalten 420 Euro, ein Pflegedienst 980 Euro.

Pflegestufe 3

  • „Schwerstpflegebedürftigkeit“, lioegt vor, wenn für die Grundpflege 24 Stunden (auch nachts) Hilfe erforderlich ist und zusätzlich mehrmals/Woche hauswirtschaftliche Hilfen benötigt wird
  • Der Aufwand der Hilfestellung muss dauerhaft mindestens 5 Stunden betragen. Die Grundpflege nimmt mindestens 4 Stunden ein.

Die Betroffenen sind in der Regel überwiegend bettlägerig, können nicht mehr alleine die Nahrung zu sich nehmen oder selbständig auf die Toilette gehen.

Angehörige erhalten für die Pflege 675 Euro, ein ambulanter Pflegedienst 1470 Euro. In Härtefällen zahlt die Pflegekasse bis zu 1918 Euro.

Der Bedürftige muss diese Hilfen voraussichtlich 6 Monate oder länger benötigen.

Die Zeitfenster der jeweiligen Stufen gelten für nicht in der Pflege ausgebildete Personen.

Die Zahlung an einen Pflegedienst wird als Sachleistung betitelt. Wird die Sachleistung nur zum Teil genutzt, kann es als „Kombinationsleistung“ auch Anteilsweise als Pflegegeld angerechnet werden.

Die Leistungen beziehen sich auf die häusliche Pflege.

Wer gilt als Pflegebedürftig?

Wie wird Krankheit und Behinderung definiert?

Was ist mit den Menschen, die zwar Hilfe in der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen, aber nicht den Anforderungen der Pflegestufe I gerecht werden?

Welche Kosten übernimmt die Pflegeversicherung?

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