Weitere Definitionen nach dem SGB XI
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Weitere Definitionen nach dem SGB XI

Alle folgenden Angaben beziehen sich auf das SGB XI, Stand 26.Mai 1994

Wer gilt als Pflegebedürftig?

Pflegebedürftig im Sinne des SGB XI sind Personen, die wegen einer

  • körperlichen
  • geistigen oder
  • seelischen

Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im täglichen Lebensablauf, für voraussichtlich mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße hilfsbedürftig sind.

Wie wird Krankheit und Behinderung definiert?

Krankheiten oder Behinderungen im Sinne des Zweiten Kapitels des SGB XI sind:

  • Verluste, Lähmungen oder andere Funktionsstörungen am Stütz- und Bewegungsapparat,
  • Funktionsstörungen der inneren Organe oder der Sinnesorgane,
  • Störungen des Zentralnervensystems wie Antriebs-, Gedächtnis- oder Orientierungsstörungen sowie endogene Psychosen, Neurosen oder geistige Behinderungen.

Was ist mit denen, die zwar Hilfe in der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen, aber nicht den Anforderungen der Pflegestufe 1 gerecht werden?

Auch für diese Betroffenen können unter bestimmten Voraussetzungen, Leistungen laut §§ 14 und 15 beantragt werden.

Zu dem leistungsberechtigten Personenkreis zählen Pflegebedürftige

  • mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen
  • geistigen Behinderungen
  • psychischen Erkrankungen

bei denen der MDK im Rahmen der Begutachtung nach § 18 als Folge der Krankheit oder Behinderung Auswirkungen auf die Aktivitäten des täglichen Lebens festgestellt hat, die dauerhaft zu einer erheblichen Einschränkung der Alltagskompetenz geführt haben.

Ob die Einschränkung erheblich ist, kann unter § 45a nachgelesen werden.

Welche Kosten übernimmt die Pflegeversicherung?

Unter anderem zahlt die Pflegeversicherungen für:

  • Pflegegeld (§ 36)
  • Selbst beschaffte Pflegehilfen (§ 37)
  • Geld- und Sachleistung (§ 38)
  • Verhinderungspflege (häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson (§ 39)
  • Pflegehilfsmittel und technische Hilfen (§ 40)
  • Tages- Nachtpflege (§ 41)
  • Kurzzeitpflege (§ 42)
  • vollstationäre Pflege (§ 43)
  • Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen (§ 44)
  • zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit (§ 44a)
  • Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen (§ 45)
  • zusätzliche Betreuungsleistungen (§ 45b)
  • Leistungen des Persönlichen Budgets nach § 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches

Wichtig zu Wissen ist noch u.a., dass

  • die Pflegekassen Anspruch auf Pflegeberatung gewähren
  • die Pflege nach dem aktuellem Stand von medizinisch-pflegerischen Erkenntnissen erbracht werden müssen
  • der Pflegebedürftige aktiviert werden muss, um seine vorhandenen Fähigkeiten zu erhalten oder verloren gegangene Fähigkeiten zurück zuerlangen
  • die Bedürfnisse der Pflegebedürftigen, insbesondere nach Kommunikation, muss berücksichtigt und einer Vereinsamung entgegengearbeitet werden

Um den Behandlungserfolg zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine bestehende auszugleichen, können noch Leistungen der Krankenkassen beantragt werden.

Das sind z.B. Hilfsmittel wie: Brillen, Hörgeräte, Strumpfanzieher, Prothesen, Rollstühle…

Pflegehilfsmittel fallen unter die Leistung der Pflegeversicherung, wie beispielsweise: Pflegebetten, spezielle Matratzen Gehwagen, Toilettenstuhl, Badewannenlift und Notrufsysteme.

Allerdings müssen die Zuzahlungsregelungen beachtet werden.