Richtlinien der Pflegestufen
A A A

Richtlinien der Pflegestufen

Es gibt festgeschriebene Richtlinien, nach denen die Pflegestufen vergeben werden. Dieser Artikel soll helfen, einen besseren Überblick zu bekommen

Natürlich können trotzdem nicht alle Fragen beantwortet werden.

Das Bundesministerium für Gesundheit hat eine Hotline für eine telefonische Beratung eingerichtet. Sie ist zu erreichen unter:

01805 99 6603 (0,14 Euro/min aus dem Festnetz).

Die Ersatzkassen haben unter www.pflegelotse.de eine Seite errichtet, die Ihnen u.a. bei der Suche nach einer geeigneten Pflegeeinrichtung hilft.

Weiterhin wurden im Sozialgesetzbuch, Elftes Buch (SGB XI, Stand 26. Mai 1994), die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung festgeschrieben. Das Bundesministerium der Justiz hat dazu das SGB XI ins Internet gestellt. Das können Sie hier —> SGB XI Alle folgenden Angaben beziehen sich auf dieses SGB

Es ist ratsam das SGB XI zu kennen, da der MDK beispielsweise oft ein zu knappes Zeitfenster bewilligt, man aber durchaus mehr berechnen könnte. Außerdem ist die Pflegeversicherung mit ihren Leistungen ein schwer durchschaubarer Dschungel.

Es gibt 3 Pflegestufen. Der Antrag auf Einstufung muss bei der Pflegekasse gestellt werden. Die Begutachtung übernimmt der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK). Die Entscheidung trifft dann anhand des Gutachtens, die Pflegkasse. (Für die privaten Pflegekassen prüft ein Mitarbeiter von Medicproof .)

Der MDK begutachtet in der Regel vor Ort, wie hoch die Bedürftigkeit ist und legt ein Zeitfenster fest, in denen jede einzelne Verrichtung geschafft werden soll. Dabei schaut er genau, welche Dinge der Hilfsbedürftige selbst noch erledigen kann.

Sie sollten darauf achten, dass der Ablauf bei der Begutachtung der selbige ist, wie im täglichen Ablauf. Verständlicherweise sind die Pflegebedürftigen meist beschämt und versuchen übermotiviert Dinge zu übernehmen, die im Alltag so nicht möglich sind. Der MDK berechnet (Zeit etc.) was er sieht.

Hauptrelevant bei der Begutachtung ist die Grundpflege. Grundpflege wird auf folgende Bereiche eingeschränkt und ist wie folgt im § 14 Abs. 4

wie folgt festgeschrieben:

Körperpflege

  • Waschen/Duschen/Baden
  • Zahnpflege
  • Kämmen
  • Rasur
  • Blasen- und Darmentleerung

Ernährung

  • mundgerechte Zubereitung der Nahrung
  • Nahrungsaufnahme

Mobilität

  • selbständiges Aufstehen und Zu-Bett-Gehen
  • An- und Auskleiden
  • Gehen/Stehen
  • Treppen steigen
  • Verlassen und Wieder aufsuchen der Wohnung
  • Beheizen der Wohnung

Nicht zur Grundpflege gehört die hauswirtschaftliche Versorgung. Sie umfasst:

  • Einkaufen
  • Kochen
  • Wohnung reinigen
  • Geschirr spülen
  • Wechseln, Waschen der Kleidung und Wäsche
  • Beheizen der Wohnung

Wieviel Zeit jeweilig angerechnet wird, ist unterschiedlich. Die Zeitfenster werden individuell entschieden. In der Regel ist die Berechnung jedoch sehr knapp bemessen.

Es ist hilfreich ein Pflegetagebuch zu führen. Damit ist nicht nur für den MDK, sondern auch für Sie, transparent wie hoch der pflegerische Bedarf und Zeitaufwand wirklich ist. Ein Pflegetagebuch mit Erläuterung was genau dokumentiert werden muss, können Sie hier zum —> downloaden.

Von den Leistungen der Grundpflege zu unterscheiden, sind die der medizinischen Behandlungspflege. Sie umfasst ärztliche Verordnungen, wie das Verabreichen der Medikamente, Spritzen von Insulin, Heparin etc. oder Wundversorgung. Diese Leistungen werden von den Krankenkassen finanziert.

Bitte weiter klicken zu Pflegestufen-Einteilung

Das Pflegetagebuch macht den pflegerischen Bedarf und Zeitaufwand nicht nur für den MDK transparent. So kann es auch im Falle einer Ablehnung für eine Pflegestufe sehr hilfreich sein.

Ein Tagebuch mit Erläuterung was genau dazu zählt können Sie hier downloaden —> http://www.kkh-allianz.de/fileserver/kkhallianz/files/1157.pdf