Rechtliches zur Patientenverfügung
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Rechtliches zur Patientenverfügung

Sich mit den Themen Krankheit – Leiden – Sterben und Tod tief greifend auseinander zusetzen, ist hier in dieser Gesellschaft, leider immer noch nur ein Randthema. Spätestens der Tod betrifft alle. Er gehört zum Leben wie die Geburt und ist wie die Geburt auch, ein völlig natürlicher Prozess.

Krankheit, Leiden und Sterben hingegen, erhalten durch die Fortschritte der Medizin eine eigene Bedeutung, die durchaus auch ethische Fragen aufwerfen können. Länger zu leben, heißt das auch gleichzeitig länger zu leiden?

Diese Frage kann nur jeder für sich beantworten. Ethische Standpunkte die dieses Thema betreffen, lassen sich nicht auf jeden Einzelnen projizieren. Selbstwert, Interessen und Entfaltung der Persönlichkeit sind individuell.

Aus diesem Grunde gab es auch jahrelang Diskussionen in der Bevölkerung hinsichtlich der Durchführbarkeit bei Patientenverfügungen.

Am 01. September 2009 wurde im BGB unter § 1901a und b die Regelung einer Patientenverfügung (PV) neu definiert. Somit ist festgeschrieben, wie Ärzte Patientenverfügungen zu bewerten haben.

Patientenverfügungen (untersagen einer Behandlung) sind nun verbindlich und der Arzt ist verpflichtet, sich dem Willen des Patienten zu fügen.

Liegt keine PV vor oder treffen die Festlegungen einer PV nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu, hat der Betreuer bei einer Entscheidungsunfähigkeit des Betreuten, anhand konkreter Anhaltspunkte festzustellen und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob er in eine Behandlung einwilligt oder sie ablehnt. Dabei müssen insbesondere frühere schriftliche oder mündliche Äußerungen ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige Wertvorstellungen des Betreuten berücksichtigt werden. Zum weiterlesen bitte klicken —>Was ist inhaltlich wichtig?