Formen der Pflege
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Formen der Pflege

Pflege zu Hause

Die sogenannte ambulante Pflege muss gut organisiert sein. Lesen Sie bitte dazu den Beitrag zu den Pflegestufen.

Für die Pflegepersonen werden u.a. folgende Leistungen für ihre soziale Sicherung entrichtet (SGB XI, Zweiter Titel, vierter Abschnitt, Stand 1994)

  • wenn die Pflegeperson nicht länger als 30 Stunden/Woche erwerbstätig ist
  • Beitragsbeihilfe für gesetzliche Rentenversicherung
  • sie können nach dem Pflegezeitgesetz bei Reduzierung der Arbeitszeit Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung erhalten
  • sind während der pflegerischen Tätigkeit gesetzlich unfallversichert
  • haben Anrecht auf unentgeltliche Pflegekurse
  • können gefördert werden, wenn sie nach der Pflegetätigkeit wieder in das Erwerbsleben zurückkehren möchten

Pflegeperson ist, wer eine pflegebedürftige Person mindestens 14 Stunden/Woche pflegt.

Verhinderungspflege (SGB XI § 39, Stand 1994)

Ist eine Pflegeperson aus verschiedenen Gründen (Urlaub, Krankheit, etc.) nicht in der Lage die Pflege aufrecht zuerhalten, kann für längstens 4 Wochen pro Kalenderjahr, eine Ersatzpflege beantragt werden. Die Kosten dürfen ab 01.01.2010 nicht über 1.510 Euro und ab 01.01.2012 nicht über 1.550 Euro liegen.

Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson, den Pflegebedürftigen schon seit mindestens 6 Monaten in seiner häuslichen Umgebung versorgt haben muss.

Wird die Ersatzpflege von jemanden übernommen, der bis zum 2. Grade mit dem Pflegebedürftigen verwandt oder verschwägert ist, darf der Betrag des Pflegegeldes nicht überschritten werden.

Die Verhinderungspflege ist für hilfsbedürftige, die primär zu Hause versorgt werden.

Kurzzeitpflege (SGB XI § 42, Stand 1994)

Der Anspruch der Kurzzeitpflege ist der selbige wie bei der Verhinderungspflege. Der Unterschied ist, während bei der Verhinderungspflege die Versorgung in der häuslichen Umgebung ist, gilt hier auch ein Anspruch auf teil- und vollstationäre Pflege.

Diese Leistung kann auch Stundenweise erfolgen.

Tagespflege (SGB XI § 41Stand 1994)

Ist die häusliche Pflege nicht ausreichend sichergestellt oder dies ergänzend zur häuslichen Pflege erforderlich, kann teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege beansprucht werden.

Der Aufenthalt in teilstationärer Pflege umfasst auch die notwendige Beförderung von der Wohnung in die Einrichtung und zurück.

Die Anspruchsleistungen von tages- und Nachtpflege, Pflegegeld und Pflegesachleistungen können miteinander kombiniert werden.

Nachtpflege (SGB XI § 41 Stand 1994)

Diese Einrichtungen sind gedacht um Pflegepersonen zu entlasten bei Pflegebedürftigen die an Demenz oder anderweitig verursachten Schlafproblemen leiden.